Die Berliner Frauenbeauftragte diskriminiert uns

Es gibt Tage, da stolpert Berlin über die eigenen Füße – und verheddert sich anschließend in der Aktenlage. Heute ist ein solcher Tag. Unser Ärger gilt einer Instanz, die man eher auf der Seite unerschütterlicher Fairness verortet hätte: der Berliner Frauenbeauftragten.
Dass öffentliche Ausschreibungen in der Hauptstadt ein Geschmäckle haben, ist kein Gerücht, sondern Hauptstadtfolklore: Man munkelt von Kungelei, klagt über Inkompetenz, während am Stadtschloss noch der Putz bröckelt. Nun aber stießen wir auf eine Episode, in der sich Diskriminierung – jawohl, Diskriminierung (sic!) – gegen die wendet, die brav nach Regelbuch vorgehen.
Anfang Juli ereilte uns die Einladung zu einer beschränkten Ausschreibung: eine Kampagne gegen Gewalt an Frauen, Kernstück ein Kinospot, flankiert von Werbemitteln. Ideen waren laut Text ausdrücklich nicht gefordert; verlangt wurde allein eine Kostenkalkulation. Doch wie kalkuliert man einen Film, der noch gar nicht erdacht ist? Wir griffen zum Hörer. Auf der Gegenseite Frau I., Leiterin des Referats für Frauen in besonderen Konflikt- und Lebenslagen: höflich, verbindlich, aber unnachgiebig – Vorschriften seien Vorschriften, Sinn hin oder her.
Wir gaben nach und reichten – wider das Papier, aber im Geist der Praktikabilität – drei exemplarische Spot-Ideen ein, um daran die Produktionskosten aufzuhängen. Zwei Monate Stille; dann die Absage. Auf unsere Nachfrage antwortete Frau I.: “Ausschlaggebend für unsere Entscheidung war vor allem die Frage der künstlerischen Gestaltung des Kinospots, bei dem uns ein anderes Angebot mehr überzeugt hat. ”
Wir dachten uns: “Moment mal. Das Einreichen von Ideen war in der Ausschreibung nicht gefordert und kann somit doch kein Entscheidungskriterium sein.” Logik simpel wie ein Stoppschild, aber offenbar zu kühn für den Vergabedschungel.
Unsere Bitte um Aufklärung prallte ab; Frau I. verwies nur noch auf den Ausschreibungstext. Also landete das Konvolut bei unserer Anwältin. Ihr Urteil: eine „Ausschreibungs-Blase“, gestrickt ohne Sachverstand, im offenen Widerspruch zu § 27 VOL/A. Wir verfassten einen dreiseitigen Brief – höflich in der Form, gnadenlos in der Sache – und schickten ihn an Frau I.
Die Antwort kam prompt und klang nach Ausstiegssignal:
“Sehr geehrter Herr xyz,
ich möchte abschließend zu Ihrer Frage Stellung nehmen. In der Ausschreibung vom 2.07.2009 wurde deutlich darauf hingewiesen, dass Sie mit der Abgabe des Angebots den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Bewerber gem. § 27 VOL /A unterliegen. Zu einer Angabe von zusätzlichen Gründen bei der Ablehnung Ihres Angebots sind wir daher rechtlich nicht verpflichtet. Mit freundlichem Gruß Gabi I.”
Ein Abgesang auf Transparenz, intoniert im Modus des Paragraphenreitens. Zurück bleibt die Erkenntnis, dass Diskriminierung manchmal neue Wege geht: Sie trifft jene, die sich an die Regeln halten, während andere mit kreativem Überschuss punkten.
Oder, wie ein Berliner Kabarettist es unlängst passend zur Causa Frauenbeauftragte formulierte: “Sehn’ Se, Det Is Berlin!“