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Die Berliner Frauenbeauftragte diskriminiert uns

Die Berliner Frauenbeauftragte diskriminiert unsDie Berliner Frauenbeauftragte diskriminiert uns. Öffentliche Ausschreibungen haben in Berlin einen zweifelhaften Ruf. Die Vorwürfe reichen von vorsätzlichen Absprachen bis zur fahrlässigen Inkompetenz. Der derzeit bekannteste Fall im Gespräch ist die Auftragsvergabe des Berliner Stadtschlosses.

Wir hatten nun Gelegenheit uns über die Berliner Frauenbeauftragte zu ärgern, die Bewerber bei Ausschreibungsverfahren diskriminiert (sic!).

Anfang Juli erreichte uns die Bitte an einer beschränkten Ausschreibung teilzunehmen für eine Kampagne, die Gewalt gegen Frauen thematisiert. Gefragt war in diesem Fall eine Kostenkalkulation für einen Kinospot und weitere Werbemittel. Da laut Ausschreibungstext keine Ideen einzureichen waren, kontaktierten wir die Verantwortliche, eine freundliche Frau I., (Leiterin des Referats für Frauen in besonderen Konflikt- und Lebenslagen, Abteilung Frauen und Gleichstellung, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen).

Wir schilderten Ihr die Problematik einen Spot zu kalkulieren, der noch garnicht erfunden war. Da Frau I. leider auf ihre Vorschriften verwies, die gültig seien unabhängig von der Tatsache, ob es der Sache helfe oder nicht, entschieden wir uns drei exemplarische Ideen einzureichen um daran Produktionskosten zu erklären.

Zwei Monate später erreichte uns eine Absage. Auf unsere freundliche Nachfrage nach den Entscheidungskriterien schrieb uns Frau I. “Ausschlaggebend für unsere Entscheidung war vor allem die Frage der künstlerischen Gestaltung des Kinospots, bei dem uns ein anderes Angebot mehr überzeugt hat. ”

Wir dachten uns: “Moment mal. Das Einreichen von Ideen war in der Ausschreibung nicht gefordert und kann somit doch kein Entscheidungskriterium sein.” Es ist zwar nachzuvollziehen, dass man ein eingereichtes Treatment spannend findet, aber ein klarer Bruch der Ausschreibungsrichtlinien und eine klare Diskriminierung von Bietern, die keine “künstlerische Gestaltungen” eingereicht haben.

Wir baten höflich Frau I. dies aufzuklären. Doch diese verwies kurz angebunden nur auf den Ausschreibungstext.

Den gaben wir daraufhin unsere Anwältin, mit der Bitte einer klärenden Durchsicht. Ihre Einschätzung: Das Ausschreibungsdokument ist in weiten Teilen eine offensichtlich ohne den notwendigen Sachverstand erstellte „Ausschreibungs-Blase“, die keinen vergleichbaren Inhalt zur Voraussetzung machte. D.h. bereits die Formulierung der Ausschreibung verstieß grob gegen die zwingend einschlägigen Vergabevorschriften (§ 27 VOL /A).

Alles in allem wurde es ein dreiseitiger Brief, der an Frau I. versendet wurde mit zahlreichen Hinweisen auf die verschiedenen Fehler bei der Ausschreibung.

Doch die Leiterin des Referats für Frauen in besonderen Konflikt- und Lebenslagen fühlte sich in dieser Lage offensichtlich gar nicht wohl und hatte keinerlei Lust einen Konflikt auch noch zu verlieren. Sie zog die Notbremse. Bei unserer Anwältin meldete sie sich kurz und prägnant per E-Mail:

“Sehr geehrter Herr xyz,

ich möchte abschließend zu Ihrer Frage Stellung nehmen.
In der Ausschreibung vom 2.07.2009 wurde deutlich darauf hingewiesen, dass Sie mit der Abgabe des Angebots den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Bewerber gem. § 27 VOL /A unterliegen. Zu einer Angabe von zusätzlichen Gründen bei der Ablehnung Ihres Angebots sind wir daher rechtlich nicht verpflichtet.
Mit freundlichem Gruß
Gabi I.”

Wie schrieb ein Berliner Kabarettist unlängst so schön und passend zur Causa Frauenbeauftragte.

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